VI. In welcher Form ist anzumelden?

Eintragungen in das Handelsregister setzen in der Regel eine Anmeldung voraus. Eintragungen von Amts wegen finden nur ausnahmsweise statt.

Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ab Februar 2007 elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB). Die öffentliche Beglaubigung wird vom Notar vorgenommen. Der Notar soll die Identität der Person, welche die Anmeldung erklärt, zweifelsfrei feststellen und sie im Beglaubigungsvermerk so bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Die Vollmacht bedarf ebenfalls der öffentlichen Beglaubigung.

Zur Aufbewahrung beim Handelsregister sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen die Firma oder die Unterschrift oder beides zu zeichnen. Die Zeichnungen sind ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form elektronisch einzureichen. Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift oder einer Firma muss die Zeichnung in Gegenwart eines Notars vollzogen werden. Eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen sieht vor, dass über die Anmeldung hinaus weitere Schriftstücke elektronisch einzureichen sind. Die Einreichung dieser Schriftstücke erfolgt formlos; sie sind in der Regel der Anmeldung beizufügen. Anmeldungen, die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnungen können durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen werden. Die elektronische Einreichung sollte vom Notar vorgenommen werden.