I. Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das bei den jeweiligen Amtsgerichten geführt wird.

Es hat den Zweck, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Einzel-kaufleute und Handelsgesellschaften dem Rechtsverkehr vollständig und zuverlässig nach-zuweisen.

Seit dem 1. Februar 2007 müssen alle Unterlagen im Rahmen der bundesweiten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch eingereicht werden.


Die Anmeldungen zur Eintragung müssen weiterhin öffentlich beglaubigt werden.

Handelsre-gistereintragungen werden online im elektronischen Bundesanzeiger unter bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum erfolgt bis Ende 2008 die Bekanntmachung noch zusätzlich in einer Tageszeitung.

Der Umfang der in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Diese müssen angemeldet werden. Hierfür besteht nach den §§ 132 ff. FGG (Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d. h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.

Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.