IV. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen:


  • Die Eintragung im Handelsregister vermittelt den Vertragspartnern einen ersten Eindruck vom Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität

  • Eine Firma im rechtlichen Sinne kann nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen führen.

  • Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.

  • Die im Handelsregister eingetragene Firma kann - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden. Nur auf diese Weise kann die mit der Erhaltung des eingeführten Namens einhergehende Wertsteigerung verwirklicht werden.

  • Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma gegenüber gleich- oder ähnlich-lautenden Firmierungen geschützt. Dies gilt zunächst innerhalb der gleichen Gemeinde; aber auch überregional können wettbewerbsrechtliche Schutzbestimmungen an die Eintragung im Handelsregister anknüpfen.

  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen.

  • Im Handelsregister eingetragene Unternehmen können selbständige Zweigniederlassungen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden, gründen.

  • Nur wer als Einzelkaufmann / -frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sons-tigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden.

  • Viele Banken und Unternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat häufig die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung.

  • Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren.

  • Unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung.

  • Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten.

  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvor-schriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht

  • Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.