Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen:
Die Eintragung im Handelsregister vermittelt den Vertragspartnern einen ersten Eindruck vom Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität
Eine Firma im rechtlichen Sinne kann nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen führen.
Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
Die im Handelsregister eingetragene Firma kann - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden. Nur auf diese Weise kann die mit der Erhaltung des eingeführten Namens einhergehende Wertsteigerung verwirklicht werden.
Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma gegenüber gleich- oder ähnlich-lautenden Firmierungen geschützt. Dies gilt zunächst innerhalb der gleichen Gemeinde; aber auch überregional können wettbewerbsrechtliche Schutzbestimmungen an die Eintragung im Handelsregister anknüpfen.
Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen.
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen können selbständige Zweigniederlassungen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden, gründen.
Nur wer als Einzelkaufmann / -frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sons-tigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden.
Viele Banken und Unternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat häufig die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung.
Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren.
Unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung.
Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten.
Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvor-schriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht
Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.