VIII. Mitwirkung der IHK

Die IHK ist zur Mitwirkung bei Registereintragungen gesetzlich verpflichtet (§ 126 FGG). Sie wird von den Amtsgerichten zur gutachtlichen Stellungnahme zu einem Antrag auf Eintragungen eines Unternehmens oder einer Änderung ins Handelsregister aufgefordert. Hierbei hat sich die IHK insbesondere zu den angemeldeten Firmenbezeichnungen zu äußern. Um die Eintragung zu beschleunigen sowie nachträgliche Beanstandungen und kostenträchtige Änderungen zu vermeiden, sollte die geplante Firma - zumindest telefonisch - mit der IHK im Vorfeld abgestimmt werden. Handelt es sich um ein handwerkliches Unternehmen, wird außerdem die Handwerkskammer eingeschaltet.