VII. Welche Angaben sind erforderlich?

1. Einzelkaufmann

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort des Einzelkaufmannes
  • Firma
  • Ort der Niederlassung
  • Geschäftszweig
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer.

Wer?
Anmeldepflichtig ist der Kaufmann. Er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.


Wann?
Die Einzelfirma ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischen Geschäftsbe-triebes anzumelden. Möglich ist auch die Eintragung ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wenn dies gewünscht ist.


2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)


Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, Namen bzw. Firma, unter der diese auftreten, nicht dagegen ihre gesetzlichen Vertreter
  • Firma
  • Ort des Sitzes
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Wer?
Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter. Diejenigen Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.


Wann?
Die OHG ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischem Geschäftsbetriebes anzumelden. Auch vermögensverwaltende Gesellschaften und Unternehmen, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, können auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden.



3. Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der persönlich haftenden Ge-sellschafter und Kommanditisten; bei Gesellschaften, die juristische Personen sind, Namen bzw. Firma unter der diese auftreten, nicht dagegen ihre gesetzlichen Vertreter
  • Firma
  • Ort der Niederlassung
  • Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft
  • Betrag der Einlage des oder der Kommanditisten, also die jeweilige Haftungssumme
  • ggf. Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters von der Vertretung, Anordnung einer Gesamtvertretung oder einer Gesamtvertretung derart, dass ein persönlich haftender Gesellschafter nur zusammen mit einem Prokuristen handeln darf
  • Geschäftszweig
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer.

Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten. Ist eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligt, so
Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten. Ist eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligt, so
genügt für sie die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl. Der vertretungsberechtigte Gesellschafter hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.


Wann?
Die KG ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischem Geschäftsbetriebes anzumelden. Auch vermögensverwaltende Gesellschaften und Unternehmen, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, können auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden.


4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:

  • Versicherung aller, auch der stellvertretenden Geschäftsführer, dass die vorgeschriebenen Mindestleistungen auf die einzelnen Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Es muss insbesondere ziffernmäßig angegeben werden, welchen Geldbetrag jeder Gesellschafter auf seine Stammeinlage geleistet hat.
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach gesetzlicher Regelung. Die Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG (z. B. Verurteilung wegen einer Konkursstraftat, Verurteilung wegen einer Verletzung der Buchführungspflicht, Untersagung der Berufsausübung) entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
  • Zeichnung der Namensunterschriften der Geschäftsführer zur Aufbewahrung bei dem Gericht in öffentlich beglaubigter Form
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer


Der Anmeldung sind beizufügen:


1. Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag nebst Vertretungsvollmachten
2. Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist
3. Liste der Gesellschafter
4. Genehmigungsurkunde oder Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Geneh-migung nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erteilt wird, falls eine staatliche Genehmigung notwendig ist. Eine Genehmigung ist z. B. erforderlich:

für den Betrieb einer Gaststätte oder eines Hotels gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz,
für Güterfern- und Güternahverkehr sowie Güterliniennahverkehr gemäß §§ 8, 80, 90 GüKG,
für Pfandleiher nach § 34 GewO,
für ein Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO,
für das Versteigergewerbe nach § 34 b GewO,
für die Tätigkeit als Makler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34 c GewO.


Wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Unternehmensgegenstand einer staatlichen Ge-nehmigung bedarf, kann die Vorlage eine Negativtestates der zuständigen Verwaltungs-behörde verlangt werden.


5. Eintragung in die Handwerksrolle. Sie ist einer staatlichen Genehmigung gleichzusetzen. Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand (auch) auf den Betrieb eines Handwerks gerichtet ist, kann daher erst nach Zustimmung der Handwerkskammer in das Handelsregister eingetragen werden.

6. Staatliche Anerkennung. Steuerberatungsgesellschaften bedürfen nach § 32 Abs. 3 Steu-erberatungsgesetz, Wirtschaftsprüfer- und Buchprüfergesellschaften nach §§ 1 Abs. 3, 128 Wirtschaftsprüferordnung der staatlichen Anerkennung. Die Vorlage der Anerken-nungsurkunde oder einer Vorabbescheinigung ist Voraussetzung der Eintragung einer derartigen GmbH in das Handelsregister.

Bei Sachgründungen (d. h. bei Einbringung von Sachen, Rechten, Unternehmen etc. auf die Stammeinlagen in einer GmbH) sind zusätzlich einzureichen:


- Sachgründungsbericht
- Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlage zugrunde liegen
- Unterlagen, dass der Wert der Sacheinlagen dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen entspricht.


Wer?
Die GmbH ist durch sämtliche Geschäftsführer - einschließlich der stellvertretenden - zum Handelsregister anzumelden.

(Beachtet werden muss dabei, dass Ausländer, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen und in Deutschland ihren Wohnsitz genommen haben, als Geschäftsführer nur dann in das Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie die ausländerrechtliche Gestattung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland besitzen. Zur Verfahrensvereinfachung sollte auf den entsprechenden Status bereits bei den Personalien in der Bestellungs- und Gründungsurkunde hingewiesen werden.)


Wann?
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist und insgesamt mindestens 12. 500 € erreicht sind. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherheit bestellt ist. Minderzahlungen auf eine Einlage können nicht durch Mehreinzahlungen auf eine andere Einlage ausgeglichen werden. Sacheinlagen sind bereits vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

Die Eintragung einer GmbH wird vom Registergericht in der Regel von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht.


5. Aktiengesellschaft

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben wurden und den darauf eingezahlten Betrag
  • Erklärung, dass Sacheinlagen und gesetzlich erforderliche Nennbeträge von Bareinlagen endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen
  • Benennung des gewählten Vorsitzenden und Stellvertreters des Aufsichtsrats
  • Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
  • Versicherung aller Vorstandsmitglieder, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind
  • Zeichnung der Namensunterschriften aller Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubig-ter Form zur Aufbewahrung bei dem Gericht
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer

Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Satzung und Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind

2. Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

3. Gründungsbericht und Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-rates sowie der Gründungsprüfer nebst ihrer urkundlichen Unterlagen

4. Genehmigungsurkunde, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf

5. bei Sachgründungen: die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwandes
Bei Bargründungen: Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht

6. Nachweis über die Art und Höhe der Beträge, wenn von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden sind.


Wer?
Die AG ist von allen Gründer, allen Vorstandsmitgliedern ( auch den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern) und allen Aufsichtsratsmitgliedern zur Eintragung anzumelden.


Wann?
Die Anmeldung darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des Nennbetrages und bei Ausgabe der Aktie für einen höheren als einen Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Die Eintragung einer AG wird vom Registergericht in der Regel von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht.