V. Die Firma

Unabhängig von rechtlichen Bestimmungen sollte auf die Wahl der Firma besondere Sorgfalt verwendet werden. Die Firmierung hat aus den unterschiedlichsten Gründen eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie ist das wichtigste Mittel, den Namensträger von seinen Mitwettbewerbern abzugrenzen, seine Identität zu wahren. Die Firma kennzeichnet das Unternehmen im Geschäftsverkehr und prägt seine "Corporate Identity". Sie bildet im Gegensatz zu sich verändernden anderen betrieblichen Merkmalen eine Konstante. Nachträgliche Änderungen aufgrund wettbewerbs- oder markenrechtlicher Unterlassungsansprüche anderer Wettbewerber können dem Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit schaden.

Daher ist es ratsam, schon vor der notariellen Festlegung die vorgesehene Firma mit der Industrie- und Handelskammer zu besprechen.


Der Rechtsbegriff "Firma" deckt sich nicht mit dem des allgemeinen Sprachgebrauchs. Dort versteht man unter Firma meist das Unternehmen als solches. Im handelsrechtlichen Sinne ist die Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt (§ 17 HGB). Entsprechendes gilt für Gesellschaften.


1. Firmenbildung
Wie die Firma gebildet werden muss, regelt das Handelsgesetzbuch für alle Rechtsformen nach gleichen Prinzipien: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen sind zulässig.

-Sachfirma
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z. B. "Immobilien KG" oder "Gesellschaft für EDV-Beratung mbH". Eine solche Firma allein würde die Anforderungen des Handelsgesetzbuches an eine zulässige Firmierung jedoch nicht erfüllen. Es fehlt ein die Unterscheidung von anderen Unternehmen der Branche ermöglichender individualisierender Zusatz. Die Unterscheidungs-kraft kann durch Hinzufügen einer Buchstabenkombination "XYZ Immobilien KG" oder eines Phantasiezusatzes "ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH" erreicht werden.

-Personenfirma
Die Firma eines Unternehmens kann mit dem Familiennamen des Inhabers "Josef Kleinschmidt GmbH" bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter "Müller & Schmidt oHG" gebildet werden. Die Hinzunahme des Vornamens ist nicht erforderlich.

-Phantasiefirma
Eine Phantasiefirma kann durch aussprechbare Worte wie z. B. "PHÖNIX AG", "AVALON e. Kfr.", "Rasende Radler e. Kfm.", "KUKURUMBA KG" o. ä. gebildet werden. Aber auch un-aussprechbare Buchstabenfolgen können die Kennzeichnungsfunktion erfüllen und sind als Firma, z. B. "ABC oHG", geeignet.

Falls ein Unternehmen beabsichtigt, einen ausschließlich aus mehreren Buchstaben bestehenden Firmennamen (z. B. "XYZ-GmbH" "ABC e. K.") zu wählen, sollte es bedenken, dass regional und erst recht bundesweit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bereits ein Unternehmen diesen Namen führt oder eine eingetragene Marke existiert. Zur Unterscheidung wird empfohlen, eine gemischte Firma zu bilden und der Buchstabenkombination weitere Zusätze z. B. einen Sachbestandteil ("XYZ-Maschinen-GmbH) oder einen Namen ("ABC Schmidt e. K.) hinzuzufügen.


2. Rechtsformzusatz

Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt.

Folgende Rechtsformzusätze sind gesetzlich möglich:

• für Einzelkaufleute: "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "e. K.", "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr."

• für die Offene Handelsgesellschaft: "Offene Handelsgesellschaft" oder eine allge-mein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "oHG"

• für die Kommanditgesellschaft: "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein ver-ständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "KG"

• für die GmbH: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständ-liche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "GmbH"

• für die Aktiengesellschaft: "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "AG"


Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürli-che Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z. B. durch den Zusatz "GmbH & Co. KG" bzw. "GmbH & Co. oHG".


3. Firmierungsgrundsätze

Neben den jeweiligen Vorschriften für die Bildung der Firma ist die freie Wahl der Firma durch einige Firmengrundsätze eingeschränkt.

An erster Stelle steht der Grundsatz der Firmenwahrheit. Dieses generelle Irreführungsverbot bedeutet, dass eine Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, zu täuschen. Für die Feststellung der Täuschungseignung ist entscheidend darauf abzustellen, ob das wirtschaftliche Verhalten der hauptbeteiligten Verkehrskreise durch die Bezeichnung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird. Dies wäre z. B. der Fall, wenn eine Firma "BALOU Tierbedarf" nicht Tierbedarf, sondern Autos vertreibt. Im registergerichtlichen Verfahren können jedoch nur "ersichtliche Irreführungen" die Eintragung einer Firma in das Handelsregister verhindern. Ersichtlich irreführend sind dabei nur solche Firmenbestandteile, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Nachprüfung vom Registergericht festgestellt werden kann.

Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besagt, dass ein Unternehmen nur seine im Handelsregister eingetragene Firma verwenden darf, wie auch Privatpersonen nur mit ihrem personenstandsrechtlichen Namen auftreten dürfen.


Nach dem Grundsatz der deutlichen Unterscheidbarkeit prüft das Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens, ob innerhalb derselben politischen Gemeinde (Berlin) der gewählte Name des Unternehmens frei ist, d. h. ob nicht bereits ein anderes Unternehmen mit gleicher oder ganz ähnlicher Firma eingetragen ist. Sofern be-reits gleiche oder ähnliche z. B. aus bürgerlichen Namen gebildete Firmen eingetragen sind, kann eine Verwechslungsgefahr insbesondere durch unterscheidungskräftige Zusätze, z. B. durch Hinzufügen eines unterschiedlichen Vornamens oder eines Sachzusatzes ausgeräumt werden. So unterscheiden sich etwa folgende Firmen ausreichend deutlich voneinander:

Müller KG Franz Müller KG
Immobilien Müller KG

Über diese Regelung des Handelsgesetzbuches hinaus gewähren die wettbewerbs bzw. markenrechtlichen Vorschriften einen weitergehenden, die räumliche Beschränkung der Gemeinde überschreitenden Schutz. Viele Unternehmen entfalten ihre Geschäftstätigkeit über die Grenzen der politischen Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben und ins Handelsregister eingetragen sind, hinaus. Daher ist das Auftreten einer Verwechslungsgefahr mit Wettbewerbern der gleichen Branche allein durch die Handelsregistereintragung nicht aus-zuschließen. Es kann vorkommen, dass ein anderer Wettbewerber ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbs- oder das Markenrecht auf Unterlassung der Firmenführung verklagt.


4. Firmenfortführung

Wird ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen erworben oder gepachtet, so kann mit ausdrücklicher Einwilligung des bisherigen Inhabers oder gegebenenfalls dessen Erben die Firma auch dann unverändert beibehalten werden, wenn der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname mit dem des neuen Inhabers nicht übereinstimmt. Der rechtliche Grundsatz der Firmenbeständigkeit durchbricht hier den Grundsatz der Firmenwahrheit. Grundsätzlich kann die Firma auch dann unverändert fortgeführt werden, wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes, im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen aufgenommen wird, einer Gesellschaft ein weiterer Gesellschafter beitritt oder ein Gesellschafter ausscheidet.

Im Falle der Fortführung eines Unternehmens sind Rechtsformzusätze, die nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, zu berichtigen.


5. Firmenschutz

Es gibt zwei Möglichkeiten, um zulässig gebildete Firmen zu schützen oder aber auch unzulässige Firmen zu unterbinden.


a) Registerrechtliches Missbrauchsverfahren
Wer eine nach dem Gesetz ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Registergericht durch Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung anzuhalten (§ 37 Abs. 1 HGB). Die Verstöße können verschiedenster Art sein: Jemand verwendet eine Firma, obwohl er nur ein "minderkaufmännisches" Gewerbe ausübt; jemand entspricht nicht den Regelungen über die Firmenbildung oder verwendet täuschende Zusätze; jemand verstößt gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit. Ist die unzulässige Firma eingetragen, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen (§ 142 FGG).


b) Privatrechtliches Vorgehen
Wer durch unzulässigen Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird, kann vom Verletzenden direkt vor dem Zivilgericht Unterlassung verlangen. Unter den Rechten sind das Firmenrecht und das Namensrecht hervorzuheben. Der wohl häufigste Fall dürfte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unterscheidbarkeit sein. Der Konkurrent kann sich also gegen die Führung derselben Firma wehren. Darüber hinaus gewährt auch das Markengesetz Schutz vor
verwechslungsfähigen Namen selbst dann, wenn die Firma nach dem Gesetz zulässig gebildet ist.