Handelsregisterauszug

Wie und wo kann man einen Handelsregisterauszug einsehen und beantragen?

Einen offiziellen Handelsregisterauszug im Original vom zuständigen Amtsgericht kann man Online "rund um die Uhr" bestellen:

http://handelsregister-online.net/

Es können aktuelle, chronologische oder historische Auszüge elektronisch als PDF bestellt werden. Die Art des Auszugs und der ergänzenden Informationen wie z.B Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterliste bestimmt der Antragsteller.

Darüber hinaus können bei den Amtsgerichten, persönlich, schriftlich oder per Fax Ausdrucke gegen Gebühr angefordert werden.

Der aktuelle Auszug gibt die zum Zeitpunkt der Erteilung des Auszugs aktuellen Eintragungen wieder. Nicht in den aktuellen Ausdruck aufgenommen werden diejenigen Eintragungen, die gerötet oder auf andere Weise nach § 58 als gegenstandslos kenntlich gemacht sind, die nach § 58a gekennzeichneten Eintragungen sowie die Angaben in den Spalten § 61 (HR A) Nr. 6 Buchstabe b und § 62 (HR B) Nr. 7 Buchstabe b.

Der chronologische Auszug enthält die aktuellen und bereits wieder gelöschten Eintragungen seit der Umschreibung in das elektronische Register (einfache und beglaubigte Ausdrucke).

Der historische Auszug zeigt alle vor der Umschreibung in das elektronische Register erfolgten (und durch die Umschreibung gelöschten) Eintragungen im Bildformat.

Handelsregisterauszüge können von Jedermann angefordert werden. Ein bestimmtes Interesse bzw. Bevollmächtigungen sind nicht erforderlich

Informationen zum Handelsregister

Das Handelregister ist ein öffentliches Register, dass von den Amtsgerichten geführt wird. Es legt für den Geschäftsverkehr die wesentlichen Rechtsverhältnisse der eingetragenen Einzelkaufleute und Gesellschaften offen.

Die Anmeldung zum Handelsregister muss in notariell beglaubigter Form erfolgen

Im Zusammenhang mit der Handelsregistereintragung stellt sich häufig die Frage der Firmierung, d. h. des Namens des einzutragenden Unternehmens oder der Eintragungspflicht.

Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Es dürfen keine Angaben enthalten sein, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
Zur Eintragung in das Handelsregister ist jeder Kaufmann verpflichtet, dessen Geschäftsbetrieb kaufmännische Einrichtungen erfordert. Dies wird in der Regel angenommen, wenn der Jahresumsatz eines Handelsunternehmens über 400.000 € liegt und mehrere Mitarbeiter beschäftigt werden.

OHG, KG, GmbH und AG sind in das Handelsregister einzutragen.
Freiwillig kann sich jeder Gewerbebetreibende – unabhängig vom Umfang des Unternehmens – in das Handelsregister eintragen lassen.

Auf unserer Homepage finden Sie eine Vielzahl von Informationen, die in detaillierter Weise Informationen und Antworten zu den häufig gestellten Fragen geben.

Beschleunigte Eintragung ins Handelsregister



  1. Vor Abschluss der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften und der notariellen Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung bei den Personenhandelsgesellschaften sollte mit der IHK zumindest die Firma bzw. bei Kapitalgesellschaften der Gegenstand des Unternehmens telefonisch abgesprochen werden. Zum einen werden dabei schon wertvolle Hinweise auf eine eventuelle Verwechslungsfähigkeit mit schon im Handelsregister eingetragenen Firmen (bundesweit) gegeben, zum anderen kann man sich auch über die rechtlichen Voraussetzungen der Firmenbildung beraten lassen.





  2. Nach der notariellen Beurkundung bzw. Beglaubigung besteht die Möglichkeit, sich von der IHK eine sogenannte Vorab-Stellungnahme zur Firma und dem Gegenstand des Unternehmens ausfertigen zu lassen. Damit wird vermieden, dass sich das Amtsgericht zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 126 FGG und § 23 HRV an die IHK mit der Bitte um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme wendet.





  3. Die Vorabstellungnahme der IHK sollte dann zusammen mit den Gründungsurkunden und dem Nachweis bei Kapitalgesellschaften, dass die erforderlichen Einzahlungen auf das Stammkapital (bei der GmbH) bzw. die Aktien (bei der Aktiengesellschaft) erfolgt sind, beim Amtsgericht Charlottenburg durch einen Notar elektronisch eingereicht werden (vgl. unser Merkblatt Dok. Nr. 24105).





  4. Wichtig im Zusammenhang mit einem reibungslosen Eintragungsvorgang ist die rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses.




  5. Folgende Fehler bei Gesellschaftsgründungen führten in der Vergangenheit häufig zu Beanstandungen seitens des Amtsgerichtes und damit zu Verzögerungen bei der Eintragung im Handelsregister:




  • § 30 HGB wurde nur ungenügend beachtet. Gemäß § 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hier kann ihnen die IHK Berlin im Vorfeld wichtige Hinweise geben.


  • Häufig werden Firmen beanstandet, weil sie gegen § 18 Abs. 2 HGB verstoßen. Diese Firmen enthalten Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Auch hier kann die IHK Berlin im Vorfeld zur Vermeidung von Beanstandungen Hilfestellung leisten.


  • Häufig werden Zusätze wie "& Partner" oder "Partnerschaft" beanstandet. Bei diesen Zusätzen handelt es sich um die Rechtsformbezeichnung von Partnerschaftsgesellschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz. Anderen Unternehmen als Partnerschaftsgesellschaften ist es untersagt eine solche Bezeichnung zu führen.

    Des weiteren wurde häufig Folgendes beanstandet:


  • fehlender Nachweis der Übertragung von Geschäftsanteilen


  • fehlende summenmäßige Festlegung des Gründungsaufwandes, der von der Gesellschaft übernommen werden soll, im Gesellschaftsvertrag


  • fehlende Angaben zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer in der Handelsregisteranmeldung.


  • fehlende Bankbelege zum Nachweis der Erfüllung der Einlageverpflichtung.



Sollte es im Zusammenhang mit der Eintragung im Handelsregister zu Verzögerungen kommen, haben sie die Möglichkeit, sich an ihre IHK zu wenden.

Buchführungspflichten für Kaufleute

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) unterliegen alle Kaufleute der Buchführungspflicht.

Buchführungspflichtige müssen ihren Jahresabschluss innerhalb bestimmter Fristen aufstellen und aufbewahren. Das HGB trifft ergänzende Regelungen für Kapitalgesellschaften und bestimmte Handelsgesellschaften in Abhängigkeit von der Größenklasse. Diese Regelungen betreffen eine erweiterte Aufstellungspflicht, Prüfungspflicht und Publizitätspflicht. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind für die Einhaltung der Pflichten verantwortlich; bei Verstößen müssen sie mit Zwangsmaßnahmen rechnen.

I. Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das bei den jeweiligen Amtsgerichten geführt wird.

Es hat den Zweck, tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Einzel-kaufleute und Handelsgesellschaften dem Rechtsverkehr vollständig und zuverlässig nach-zuweisen.

Seit dem 1. Februar 2007 müssen alle Unterlagen im Rahmen der bundesweiten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch eingereicht werden.


Die Anmeldungen zur Eintragung müssen weiterhin öffentlich beglaubigt werden.

Handelsre-gistereintragungen werden online im elektronischen Bundesanzeiger unter bekannt gemacht. Für einen Übergangszeitraum erfolgt bis Ende 2008 die Bekanntmachung noch zusätzlich in einer Tageszeitung.

Der Umfang der in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen ist gesetzlich festgelegt. Diese müssen angemeldet werden. Hierfür besteht nach den §§ 132 ff. FGG (Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit) Registerzwang, d. h. die Kaufleute, die persönlich haftenden Gesellschafter oder die Organe (Geschäftsführer, Vorstand) einer Gesellschaft können durch Zwangsgeld oder Zwangshaft zur Anmeldung bestimmter rechtlicher Vorgänge gezwungen werden.

Das Handelsregister genießt, in ähnlicher Weise wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen geschützt wird.

II Was wird eingetragen?

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen.

Einzelkaufleute und Personengesellschaften werden unter der Nummer HRA ... (HandelsRegister, Abteilung A)

und Kapitalgesellschaften unter der Nummer HRB ... (HandelsRegister, Abteilung B) registriert.

Das Handelsregister Abteilung A gibt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, Eröffnung des Insolvenz-verfahrens, Löschung der Firma.

Das Handelsregister Abteilung B gibt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, Liquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Löschung der Firma.

III. Wer wird eingetragen?

1. Einzelkaufmann / Einzelkauffrau
Der Einzelkaufmann bzw. die Einzelkauffrau (e. K. bzw. e. Kfm / e. Kfr.) ist zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, es sei denn, das Unternehmen erfordert keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb.

Auch wenn ein Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist es berechtigt, die Handelsregistereintragung zu beantragen. Sofern sich ein solches Unternehmen freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt, wird mit der Eintragung die Kaufmannseigenschaft erworben.


Als in kaufmännischer Weise betrieben gilt ein Unternehmen, wenn folgende Merkmale eine gewisse Größe erreicht haben: Umsatz, Betriebskapital, räumliches Ausmaß des Geschäftsbetriebs, Arbeitnehmerzahl, Inanspruchnahme von Krediten u. a. m. Folgende Jahres-Umsatzzahlen geben einen Anhaltspunkt für die Pflicht, die Handelsregistereintragung zu vollziehen:


Umsatzzahlen für Handelsregistereintragung:
Produktion 300.000,- €
Großhandel 300.000,- €
Einzelhandel 250.000,- €
Dienstleistungen 175.000,- €
Handelsvertreter-Provision 120.000,- €
Speisegaststätten 300.000,- €
Hotels 250.000,- €


Nicht als Gewerbe eines e. K. kann die Tätigkeit der sog. freien Berufe, z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ärzte, Künstler, ausgeübt werden. Diese Personen sind daher nicht Kaufleute.


2. Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG)
Diese Gesellschaften müssen den Betrieb eines Handelsgewerbes bezwecken. Auch für sie gilt, dass ab dem Bestehen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs die Eintragungspflicht in das Handelsregister besteht; sie können aber auf Wunsch der Gesellschafter ebenfalls freiwillig, d. h. ohne kaufmännisch zu sein, eingetragen werden.


3. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
Diese Gesellschaften werden schon aufgrund ihrer Rechtsform in das Handelsregister eingetragen. Der Umfang ihrer Tätigkeit spielt für die Registerpflicht keine Rolle.

IV. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Aus der Handelsregistereintragung ergeben sich für den Kaufmann eine Reihe von Vorteilen und Verpflichtungen:


  • Die Eintragung im Handelsregister vermittelt den Vertragspartnern einen ersten Eindruck vom Unternehmen, nicht jedoch über Bonität und Seriosität

  • Eine Firma im rechtlichen Sinne kann nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen führen.

  • Kaufleute können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.

  • Die im Handelsregister eingetragene Firma kann - zusammen mit dem Geschäftsbetrieb - verkauft, vererbt und verpachtet werden. Nur auf diese Weise kann die mit der Erhaltung des eingeführten Namens einhergehende Wertsteigerung verwirklicht werden.

  • Durch die Handelsregistereintragung wird die Firma gegenüber gleich- oder ähnlich-lautenden Firmierungen geschützt. Dies gilt zunächst innerhalb der gleichen Gemeinde; aber auch überregional können wettbewerbsrechtliche Schutzbestimmungen an die Eintragung im Handelsregister anknüpfen.

  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können Prokura erteilen.

  • Im Handelsregister eingetragene Unternehmen können selbständige Zweigniederlassungen, die ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden, gründen.

  • Nur wer als Einzelkaufmann / -frau, als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft, als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstand einer sons-tigen juristischen Person bzw. als Prokurist im Handelsregister eingetragen ist oder war, kann Handelsrichter werden.

  • Viele Banken und Unternehmen machen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung von der Eintragung in das Handelsregister abhängig. Auch die Mitgliedschaft in Fachverbänden hat häufig die Handelsregistereintragung zur Voraussetzung.

  • Kaufleute können im Voraus rechtswirksam einen Gerichtsstand in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren.

  • Unter Kaufleuten finden Handelsbräuche Anwendung.

  • Kaufleute müssen Handelsbücher führen sowie Bilanzen und Inventuren aufstellen und hierfür Aufbewahrungsfristen beachten.

  • Im Handelsregister eingetragene Kaufleute können sich auf verschiedene Formvor-schriften nicht mehr berufen; z. B. sind sie an eine mündlich übernommene Bürgschaft gebunden. Der Schutz der Regelungen des BGB zu Verbraucherkrediten sowie zu Haustürgeschäften besteht für sie nicht

  • Bei Geschäften zwischen Kaufleuten gilt eine verschärfte Mängelhaftung.

V. Die Firma

Unabhängig von rechtlichen Bestimmungen sollte auf die Wahl der Firma besondere Sorgfalt verwendet werden. Die Firmierung hat aus den unterschiedlichsten Gründen eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Sie ist das wichtigste Mittel, den Namensträger von seinen Mitwettbewerbern abzugrenzen, seine Identität zu wahren. Die Firma kennzeichnet das Unternehmen im Geschäftsverkehr und prägt seine "Corporate Identity". Sie bildet im Gegensatz zu sich verändernden anderen betrieblichen Merkmalen eine Konstante. Nachträgliche Änderungen aufgrund wettbewerbs- oder markenrechtlicher Unterlassungsansprüche anderer Wettbewerber können dem Ansehen eines Unternehmens in der Öffentlichkeit schaden.

Daher ist es ratsam, schon vor der notariellen Festlegung die vorgesehene Firma mit der Industrie- und Handelskammer zu besprechen.


Der Rechtsbegriff "Firma" deckt sich nicht mit dem des allgemeinen Sprachgebrauchs. Dort versteht man unter Firma meist das Unternehmen als solches. Im handelsrechtlichen Sinne ist die Firma der Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und Unterschriften abgibt (§ 17 HGB). Entsprechendes gilt für Gesellschaften.


1. Firmenbildung
Wie die Firma gebildet werden muss, regelt das Handelsgesetzbuch für alle Rechtsformen nach gleichen Prinzipien: Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Herkömmlicherweise kann der bürgerliche personenstandsrechtliche Name des Kaufmanns Kennzeichnungsfunktion übernehmen. Aber auch Sachangaben oder reine Phantasiebezeichnungen sind bei der Firmenbildung verwendbar. Auch gemischte Firmen bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen sind zulässig.

-Sachfirma
In der Sachfirma wird die Branche oder der Tätigkeitsbereich des Unternehmens durch Gattungsbegriffe wiedergegeben, z. B. "Immobilien KG" oder "Gesellschaft für EDV-Beratung mbH". Eine solche Firma allein würde die Anforderungen des Handelsgesetzbuches an eine zulässige Firmierung jedoch nicht erfüllen. Es fehlt ein die Unterscheidung von anderen Unternehmen der Branche ermöglichender individualisierender Zusatz. Die Unterscheidungs-kraft kann durch Hinzufügen einer Buchstabenkombination "XYZ Immobilien KG" oder eines Phantasiezusatzes "ARTOS Gesellschaft für EDV-Beratung mbH" erreicht werden.

-Personenfirma
Die Firma eines Unternehmens kann mit dem Familiennamen des Inhabers "Josef Kleinschmidt GmbH" bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter "Müller & Schmidt oHG" gebildet werden. Die Hinzunahme des Vornamens ist nicht erforderlich.

-Phantasiefirma
Eine Phantasiefirma kann durch aussprechbare Worte wie z. B. "PHÖNIX AG", "AVALON e. Kfr.", "Rasende Radler e. Kfm.", "KUKURUMBA KG" o. ä. gebildet werden. Aber auch un-aussprechbare Buchstabenfolgen können die Kennzeichnungsfunktion erfüllen und sind als Firma, z. B. "ABC oHG", geeignet.

Falls ein Unternehmen beabsichtigt, einen ausschließlich aus mehreren Buchstaben bestehenden Firmennamen (z. B. "XYZ-GmbH" "ABC e. K.") zu wählen, sollte es bedenken, dass regional und erst recht bundesweit eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass bereits ein Unternehmen diesen Namen führt oder eine eingetragene Marke existiert. Zur Unterscheidung wird empfohlen, eine gemischte Firma zu bilden und der Buchstabenkombination weitere Zusätze z. B. einen Sachbestandteil ("XYZ-Maschinen-GmbH) oder einen Namen ("ABC Schmidt e. K.) hinzuzufügen.


2. Rechtsformzusatz

Jede im Handelsregister eingetragene Firma muss einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt.

Folgende Rechtsformzusätze sind gesetzlich möglich:

• für Einzelkaufleute: "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "e. K.", "e. K.", "e. Kfm." oder "e. Kfr."

• für die Offene Handelsgesellschaft: "Offene Handelsgesellschaft" oder eine allge-mein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "oHG"

• für die Kommanditgesellschaft: "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein ver-ständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "KG"

• für die GmbH: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständ-liche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "GmbH"

• für die Aktiengesellschaft: "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, z. B. "AG"


Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürli-che Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z. B. durch den Zusatz "GmbH & Co. KG" bzw. "GmbH & Co. oHG".


3. Firmierungsgrundsätze

Neben den jeweiligen Vorschriften für die Bildung der Firma ist die freie Wahl der Firma durch einige Firmengrundsätze eingeschränkt.

An erster Stelle steht der Grundsatz der Firmenwahrheit. Dieses generelle Irreführungsverbot bedeutet, dass eine Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, zu täuschen. Für die Feststellung der Täuschungseignung ist entscheidend darauf abzustellen, ob das wirtschaftliche Verhalten der hauptbeteiligten Verkehrskreise durch die Bezeichnung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird. Dies wäre z. B. der Fall, wenn eine Firma "BALOU Tierbedarf" nicht Tierbedarf, sondern Autos vertreibt. Im registergerichtlichen Verfahren können jedoch nur "ersichtliche Irreführungen" die Eintragung einer Firma in das Handelsregister verhindern. Ersichtlich irreführend sind dabei nur solche Firmenbestandteile, bei denen die Täuschungseignung nicht allzu fern liegt und ohne umfangreiche Nachprüfung vom Registergericht festgestellt werden kann.

Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit besagt, dass ein Unternehmen nur seine im Handelsregister eingetragene Firma verwenden darf, wie auch Privatpersonen nur mit ihrem personenstandsrechtlichen Namen auftreten dürfen.


Nach dem Grundsatz der deutlichen Unterscheidbarkeit prüft das Registergericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens, ob innerhalb derselben politischen Gemeinde (Berlin) der gewählte Name des Unternehmens frei ist, d. h. ob nicht bereits ein anderes Unternehmen mit gleicher oder ganz ähnlicher Firma eingetragen ist. Sofern be-reits gleiche oder ähnliche z. B. aus bürgerlichen Namen gebildete Firmen eingetragen sind, kann eine Verwechslungsgefahr insbesondere durch unterscheidungskräftige Zusätze, z. B. durch Hinzufügen eines unterschiedlichen Vornamens oder eines Sachzusatzes ausgeräumt werden. So unterscheiden sich etwa folgende Firmen ausreichend deutlich voneinander:

Müller KG Franz Müller KG
Immobilien Müller KG

Über diese Regelung des Handelsgesetzbuches hinaus gewähren die wettbewerbs bzw. markenrechtlichen Vorschriften einen weitergehenden, die räumliche Beschränkung der Gemeinde überschreitenden Schutz. Viele Unternehmen entfalten ihre Geschäftstätigkeit über die Grenzen der politischen Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben und ins Handelsregister eingetragen sind, hinaus. Daher ist das Auftreten einer Verwechslungsgefahr mit Wettbewerbern der gleichen Branche allein durch die Handelsregistereintragung nicht aus-zuschließen. Es kann vorkommen, dass ein anderer Wettbewerber ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbs- oder das Markenrecht auf Unterlassung der Firmenführung verklagt.


4. Firmenfortführung

Wird ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen erworben oder gepachtet, so kann mit ausdrücklicher Einwilligung des bisherigen Inhabers oder gegebenenfalls dessen Erben die Firma auch dann unverändert beibehalten werden, wenn der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname mit dem des neuen Inhabers nicht übereinstimmt. Der rechtliche Grundsatz der Firmenbeständigkeit durchbricht hier den Grundsatz der Firmenwahrheit. Grundsätzlich kann die Firma auch dann unverändert fortgeführt werden, wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes, im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen aufgenommen wird, einer Gesellschaft ein weiterer Gesellschafter beitritt oder ein Gesellschafter ausscheidet.

Im Falle der Fortführung eines Unternehmens sind Rechtsformzusätze, die nicht mehr mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, zu berichtigen.


5. Firmenschutz

Es gibt zwei Möglichkeiten, um zulässig gebildete Firmen zu schützen oder aber auch unzulässige Firmen zu unterbinden.


a) Registerrechtliches Missbrauchsverfahren
Wer eine nach dem Gesetz ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Registergericht durch Festsetzung von Ordnungsgeld zur Unterlassung anzuhalten (§ 37 Abs. 1 HGB). Die Verstöße können verschiedenster Art sein: Jemand verwendet eine Firma, obwohl er nur ein "minderkaufmännisches" Gewerbe ausübt; jemand entspricht nicht den Regelungen über die Firmenbildung oder verwendet täuschende Zusätze; jemand verstößt gegen den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit. Ist die unzulässige Firma eingetragen, so kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen (§ 142 FGG).


b) Privatrechtliches Vorgehen
Wer durch unzulässigen Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird, kann vom Verletzenden direkt vor dem Zivilgericht Unterlassung verlangen. Unter den Rechten sind das Firmenrecht und das Namensrecht hervorzuheben. Der wohl häufigste Fall dürfte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unterscheidbarkeit sein. Der Konkurrent kann sich also gegen die Führung derselben Firma wehren. Darüber hinaus gewährt auch das Markengesetz Schutz vor
verwechslungsfähigen Namen selbst dann, wenn die Firma nach dem Gesetz zulässig gebildet ist.

VI. In welcher Form ist anzumelden?

Eintragungen in das Handelsregister setzen in der Regel eine Anmeldung voraus. Eintragungen von Amts wegen finden nur ausnahmsweise statt.

Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ab Februar 2007 elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 HGB). Die öffentliche Beglaubigung wird vom Notar vorgenommen. Der Notar soll die Identität der Person, welche die Anmeldung erklärt, zweifelsfrei feststellen und sie im Beglaubigungsvermerk so bezeichnen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Die Anmeldung kann auch durch einen Bevollmächtigten vorgenommen werden. Die Vollmacht bedarf ebenfalls der öffentlichen Beglaubigung.

Zur Aufbewahrung beim Handelsregister sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen die Firma oder die Unterschrift oder beides zu zeichnen. Die Zeichnungen sind ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form elektronisch einzureichen. Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift oder einer Firma muss die Zeichnung in Gegenwart eines Notars vollzogen werden. Eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen sieht vor, dass über die Anmeldung hinaus weitere Schriftstücke elektronisch einzureichen sind. Die Einreichung dieser Schriftstücke erfolgt formlos; sie sind in der Regel der Anmeldung beizufügen. Anmeldungen, die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnungen können durch Festsetzung von Zwangsgeld erzwungen werden. Die elektronische Einreichung sollte vom Notar vorgenommen werden.

VII. Welche Angaben sind erforderlich?

1. Einzelkaufmann

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort des Einzelkaufmannes
  • Firma
  • Ort der Niederlassung
  • Geschäftszweig
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer.

Wer?
Anmeldepflichtig ist der Kaufmann. Er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.


Wann?
Die Einzelfirma ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischen Geschäftsbe-triebes anzumelden. Möglich ist auch die Eintragung ohne kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wenn dies gewünscht ist.


2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)


Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters; bei Gesellschaftern, die juristische Personen sind, Namen bzw. Firma, unter der diese auftreten, nicht dagegen ihre gesetzlichen Vertreter
  • Firma
  • Ort des Sitzes
  • die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Wer?
Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter. Diejenigen Gesellschafter, die die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.


Wann?
Die OHG ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischem Geschäftsbetriebes anzumelden. Auch vermögensverwaltende Gesellschaften und Unternehmen, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, können auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden.



3. Kommanditgesellschaft, GmbH & Co. KG

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der persönlich haftenden Ge-sellschafter und Kommanditisten; bei Gesellschaften, die juristische Personen sind, Namen bzw. Firma unter der diese auftreten, nicht dagegen ihre gesetzlichen Vertreter
  • Firma
  • Ort der Niederlassung
  • Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft
  • Betrag der Einlage des oder der Kommanditisten, also die jeweilige Haftungssumme
  • ggf. Ausschluss eines persönlich haftenden Gesellschafters von der Vertretung, Anordnung einer Gesamtvertretung oder einer Gesamtvertretung derart, dass ein persönlich haftender Gesellschafter nur zusammen mit einem Prokuristen handeln darf
  • Geschäftszweig
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer.

Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten. Ist eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligt, so
Anmeldepflichtig sind sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten. Ist eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschafter beteiligt, so
genügt für sie die Mitwirkung der gesetzlichen Vertreter in vertretungsberechtigter Zahl. Der vertretungsberechtigte Gesellschafter hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei Gericht zu zeichnen.


Wann?
Die KG ist vor oder unverzüglich nach Erreichen des kaufmännischem Geschäftsbetriebes anzumelden. Auch vermögensverwaltende Gesellschaften und Unternehmen, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern, können auf Wunsch in das Handelsregister eingetragen werden.


4. Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:

  • Versicherung aller, auch der stellvertretenden Geschäftsführer, dass die vorgeschriebenen Mindestleistungen auf die einzelnen Stammeinlagen bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Es muss insbesondere ziffernmäßig angegeben werden, welchen Geldbetrag jeder Gesellschafter auf seine Stammeinlage geleistet hat.
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach gesetzlicher Regelung. Die Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG (z. B. Verurteilung wegen einer Konkursstraftat, Verurteilung wegen einer Verletzung der Buchführungspflicht, Untersagung der Berufsausübung) entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
  • Zeichnung der Namensunterschriften der Geschäftsführer zur Aufbewahrung bei dem Gericht in öffentlich beglaubigter Form
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer


Der Anmeldung sind beizufügen:


1. Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag nebst Vertretungsvollmachten
2. Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführer, sofern diese nicht im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist
3. Liste der Gesellschafter
4. Genehmigungsurkunde oder Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass die Geneh-migung nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erteilt wird, falls eine staatliche Genehmigung notwendig ist. Eine Genehmigung ist z. B. erforderlich:

für den Betrieb einer Gaststätte oder eines Hotels gemäß § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz,
für Güterfern- und Güternahverkehr sowie Güterliniennahverkehr gemäß §§ 8, 80, 90 GüKG,
für Pfandleiher nach § 34 GewO,
für ein Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO,
für das Versteigergewerbe nach § 34 b GewO,
für die Tätigkeit als Makler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34 c GewO.


Wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Unternehmensgegenstand einer staatlichen Ge-nehmigung bedarf, kann die Vorlage eine Negativtestates der zuständigen Verwaltungs-behörde verlangt werden.


5. Eintragung in die Handwerksrolle. Sie ist einer staatlichen Genehmigung gleichzusetzen. Eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand (auch) auf den Betrieb eines Handwerks gerichtet ist, kann daher erst nach Zustimmung der Handwerkskammer in das Handelsregister eingetragen werden.

6. Staatliche Anerkennung. Steuerberatungsgesellschaften bedürfen nach § 32 Abs. 3 Steu-erberatungsgesetz, Wirtschaftsprüfer- und Buchprüfergesellschaften nach §§ 1 Abs. 3, 128 Wirtschaftsprüferordnung der staatlichen Anerkennung. Die Vorlage der Anerken-nungsurkunde oder einer Vorabbescheinigung ist Voraussetzung der Eintragung einer derartigen GmbH in das Handelsregister.

Bei Sachgründungen (d. h. bei Einbringung von Sachen, Rechten, Unternehmen etc. auf die Stammeinlagen in einer GmbH) sind zusätzlich einzureichen:


- Sachgründungsbericht
- Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlage zugrunde liegen
- Unterlagen, dass der Wert der Sacheinlagen dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlagen entspricht.


Wer?
Die GmbH ist durch sämtliche Geschäftsführer - einschließlich der stellvertretenden - zum Handelsregister anzumelden.

(Beachtet werden muss dabei, dass Ausländer, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen und in Deutschland ihren Wohnsitz genommen haben, als Geschäftsführer nur dann in das Handelsregister eingetragen werden können, wenn sie die ausländerrechtliche Gestattung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland besitzen. Zur Verfahrensvereinfachung sollte auf den entsprechenden Status bereits bei den Personalien in der Bestellungs- und Gründungsurkunde hingewiesen werden.)


Wann?
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist und insgesamt mindestens 12. 500 € erreicht sind. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherheit bestellt ist. Minderzahlungen auf eine Einlage können nicht durch Mehreinzahlungen auf eine andere Einlage ausgeglichen werden. Sacheinlagen sind bereits vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

Die Eintragung einer GmbH wird vom Registergericht in der Regel von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht.


5. Aktiengesellschaft

Was?
Die Anmeldung muss enthalten:
  • Betrag, zu dem die Aktien ausgegeben wurden und den darauf eingezahlten Betrag
  • Erklärung, dass Sacheinlagen und gesetzlich erforderliche Nennbeträge von Bareinlagen endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes stehen
  • Benennung des gewählten Vorsitzenden und Stellvertreters des Aufsichtsrats
  • Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
  • Versicherung aller Vorstandsmitglieder, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind
  • Zeichnung der Namensunterschriften aller Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubig-ter Form zur Aufbewahrung bei dem Gericht
  • Lage der Geschäftsräume nach Straße und Hausnummer

Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Satzung und Urkunden, in denen die Satzung festgestellt worden ist und die Aktien von den Gründern übernommen worden sind

2. Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates

3. Gründungsbericht und Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts-rates sowie der Gründungsprüfer nebst ihrer urkundlichen Unterlagen

4. Genehmigungsurkunde, wenn der Gegenstand des Unternehmens oder eine andere Satzungsbestimmung der staatlichen Genehmigung bedarf

5. bei Sachgründungen: die Verträge, die den Festsetzungen der Sacheinlagen zugrunde liegen, und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwandes
Bei Bargründungen: Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht

6. Nachweis über die Art und Höhe der Beträge, wenn von dem eingezahlten Betrag Steuern und Gebühren bezahlt worden sind.


Wer?
Die AG ist von allen Gründer, allen Vorstandsmitgliedern ( auch den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern) und allen Aufsichtsratsmitgliedern zur Eintragung anzumelden.


Wann?
Die Anmeldung darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist und endgültig zur freien Verfügung des Vorstandes steht. Bei Bareinlagen muss der eingeforderte Betrag mindestens ein Viertel des Nennbetrages und bei Ausgabe der Aktie für einen höheren als einen Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. Die Eintragung einer AG wird vom Registergericht in der Regel von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht.

VIII. Mitwirkung der IHK

Die IHK ist zur Mitwirkung bei Registereintragungen gesetzlich verpflichtet (§ 126 FGG). Sie wird von den Amtsgerichten zur gutachtlichen Stellungnahme zu einem Antrag auf Eintragungen eines Unternehmens oder einer Änderung ins Handelsregister aufgefordert. Hierbei hat sich die IHK insbesondere zu den angemeldeten Firmenbezeichnungen zu äußern. Um die Eintragung zu beschleunigen sowie nachträgliche Beanstandungen und kostenträchtige Änderungen zu vermeiden, sollte die geplante Firma - zumindest telefonisch - mit der IHK im Vorfeld abgestimmt werden. Handelt es sich um ein handwerkliches Unternehmen, wird außerdem die Handwerkskammer eingeschaltet.